Entgegen der Ansicht der Verteidigung wusste der Beschwerdeführer deshalb auch nicht genau, was ihm alles zur Last gelegt wird. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde hinsichtlich des ersten Erfordernisses der «erste Einvernahme» gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO als unbegründet erweist. Die erste Voraussetzung für die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht war daher nicht gegeben. 5. Zweite Voraussetzung für die Gewährung der Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ist, dass die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO erhoben worden sind.