Zusammenfassend ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO weder im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch im Laufe des weiteren Verfahrensgangs im Januar und Februar 2019 abgeschlossen war. Der Beschwerdeführer hatte noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden, konkreten Tatvorwürfen und Belastungen durch andere involvierte Personen befragt werden können. Vielmehr war er erst im Laufe der Untersuchung mit konkreten Vorhalten konfrontiert worden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wusste der Beschwerdeführer deshalb auch nicht genau, was ihm alles zur Last gelegt wird.