Folglich wurde der Beschwerdeführer zu drei neuen Abnehmern befragt, zu welchen er bis anhin noch nicht einvernommen worden war. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei bereits im Januar 2019 zu all seinen Abnehmern befragt worden, ist deshalb unzutreffend. 4.4 Zusammenfassend ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO weder im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch im Laufe des weiteren Verfahrensgangs im Januar und Februar 2019 abgeschlossen war.