Dieses Vorgehen ist zulässig und die Verteidigungsrechten waren angesichts der konkreten Informationen nicht eingeschränkt. 4.3 Daher kann der Argumentation der Verteidigung in ihrer Replik vom 1. Februar 2019, der Beschwerdeführer sei längst mit sämtlichen konkreten Vorwürfen konfrontiert worden und er wisse bereits umfassend, was ihm im Detail vorgeworfen werde, nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung war auch am 1. Februar 2019 die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abschliessend erfolgt, weil der Beschwerdeführer auch im Februar 2019 mit neuen, konkreten Vorhalten konfrontiert wurde.