Die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO hatte folglich auch in diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Wiederum wurden der Verteidigung die Einvernahmeprotokolle von C.___ ab Ende Februar 2019 zugänglich gemacht. Sobald der Beschwerdeführer in Bezug auf die neuen Vorhalte einvernommen worden war, wurden diese der Verteidigung zugänglich gemacht. Dieses Vorgehen ist zulässig und die Verteidigungsrechten waren angesichts der konkreten Informationen nicht eingeschränkt.