Der Einwand der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei längst mit sämtlichen konkreten Vorhalten konfrontiert worden, ist deshalb nicht richtig. Zwar wusste der Beschwerdeführer seit seiner Hafteinvernahme am 20. November 2018, dass ihm der mehrmonatige Handel mit grossen Mengen von Heroin und Kokain vorgeworfen wird. Welche Taten ihm aber konkret vorgeworfen werden, wusste der Beschwerdeführer auch in diesem Zeitpunkt noch nicht. Zu einzelnen Sachverhaltskomplexen, wie beispielsweise die Vorhalte betreffend B.___ im Kanton [...] oder betreffend C.___ und D.___ in [...], wurde er erst später befragt. Die «erste Einvernahme» im Sinne von Art.