Er sagte aus, im Jahr 2018 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer diverse Transaktionen mit D.___ in [...] durchgeführt zu haben. Mit diesen neuen, bislang nicht bekannten konkreten Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer erstmals am 16. Januar 2019 konfrontiert. Die Vorhalte «C.___ / D.___ / [...]» waren folglich neu. Daher war der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten befragt worden. Der Einwand der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei längst mit sämtlichen konkreten Vorhalten konfrontiert worden, ist deshalb nicht richtig.