Folglich besass die Verteidigung weitgehende Informationen in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «B.___/[...]». Eine sinnvolle anwaltliche Verbeiständung war damit möglich. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 4.2 Mit Fortschreiten der Strafuntersuchung wurden dem Beschwerdeführer laufend neue konkrete Vorhalte gemacht. So erfolgte beispielsweise am 10. Januar 2019 die Einvernahme von C.___, einem mutmasslichen Komplizen und Mittäter des Beschwerdeführers. Er sagte aus, im Jahr 2018 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer diverse Transaktionen mit D.___ in [...] durchgeführt zu haben.