Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 10. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer folglich noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten einlässlich befragt worden. Das Erfordernis der «ersten Einvernahme» nach Art. 101 Abs. 1 StPO war deshalb in bei der Beschwerdeerhebung noch nicht erfüllt. Zudem hatte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung die Einvernahmeprotokolle vom 27. November 2018 und 4. Dezember 2018 bereits am 5. Dezember 2018 zugestellt. In diesem Zeitpunkt verfügte die Verteidigung ausserdem über drei zusätzliche Einvernahmeprotokolle von B.___. Folglich besass die Verteidigung weitgehende Informationen in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «B.___/[...]».