Detaillierte Vorhalte wurden ihm erst am 4. Dezember 2018 gemacht, als ihm zum ersten Mal die belastenden Aussagen von B.___, einem Drogenhändler aus dem Kanton [...], bekannt gegeben wurden. Erst ab dem 4. Dezember 2018 wusste der Beschwerdeführer vom Vorhalt, wonach er von März bis September 2018 an mehreren Orten in der Schweiz Heroin und Kokain an B.___ verkauft haben soll. Kenntnisse über weitere konkrete Vorhalte hatte der Beschwerdeführer noch nicht, diese erfolgten erst in einem späteren Verfahrensstadium. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 10. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer folglich noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten einlässlich befragt worden.