das Protokoll umfasst knapp vier Seiten. Zweitens fand am 27. November 2018 die erste delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde ihm in allgemeiner Weise vorgehalten, von Mai bis November 2018 an mehreren Orten in der Schweiz mit qualifizierten Mengen Kokain und Heroin gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer erlangte damit Kenntnis hinsichtlich des allgemeinen Tatvorwurfes. Details zu konkreten Handlungen kannte er noch nicht. Detaillierte Vorhalte wurden ihm erst am 4. Dezember 2018 gemacht, als ihm zum ersten Mal die belastenden Aussagen von B.___, einem Drogenhändler aus dem Kanton [...], bekannt gegeben wurden.