101 N 14). Das Aussageverhalten kann jedoch Auswirkungen auf die zweite Voraussetzung des Einsichtsrechts haben: Die Verweigerung der Aussage kann weitere Beweiserhebungen notwendig machen und dadurch den Zeitraum für die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise ausdehnen, währenddem ein Geständnis diesen Zeitraum verkürzen kann. 4.1 Vorliegend hatten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 10. Dezember 2018 erst drei Einvernahmen des Beschwerdeführers stattgefunden: Erstens fand am 20. November 2018 die Hafteinvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft statt. Es handelt sich um eine kurze Einvernahme; das Protokoll umfasst knapp vier Seiten.