108 StPO vorbehalten bleibt. 4. Als «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO gilt jene Einvernahme, anlässlich welcher die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt wird. Dabei kann sich diese «erste Einvernahme» nach Art. 101 Abs. 1 StPO über mehrere Einvernahmetermine erstrecken (Schmutz, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung I, 2. Auflage 2014, Art. 101 N 14). Irrelevant ist dabei, ob die erste Einvernahme der beschuldigten Person aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergiebig verlief oder ob er seine Aussage verweigerte (BGE 137 IV 172 E. 2.4; Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 14).