Dieses enthält die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) sowie die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c). Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör, was nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO das Recht auf Akteneinsicht umfasst. Das Akteneinsichtsrecht im Strafprozess wird in Art. 101 Abs. 1 StPO weiter konkretisiert. Danach ist den Parteien spätestens nach der «ersten Einvernahme» der beschuldigten Person und der Erhebung der «übrigen wichtigsten Beweise» durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu gewähren, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt.