Dass noch weitere Untersuchungshandlungen anstünden und die entsprechenden Ergebnisse dem Beschwerdeführer erst noch vorgehalten werden müssten, sei unbestritten, ändere aber nichts daran, dass die wesentlichsten Beweise bereits erhoben worden seien. Angesichts der konstanten Aussageverweigerung seitens des Beschwerdeführers verbleibe das Argument der Staatsanwaltschaft, die Aussagen des Beschwerdeführers könnten bei vollständiger Akteneinsicht anders ausfallen, lediglich theoretischer Natur und seien letztlich irrelevant. 3. Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit.