101 Abs. 1 StPO gehe es nicht darum, die beschuldigte Person im Detail zu jedem Sachverhaltselement zu befragen. Andernfalls sei die erste Einvernahme praktisch gleichbedeutend mit dem Abschluss des Untersuchungsverfahrens, was nicht dem Sinn von Art. 101 Abs. 1 StPO entspreche. Bereits eine summarische Befragung zu den Vorhalten gelte als erste Einvernahme, und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Unzutreffend sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die «übrigen wichtigsten Beweise» seien noch nicht erhoben worden.