Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips verweigere die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht jedoch nicht vollständig, sondern gewähre dem Beschwerdeführer schrittweise Einsicht in die bereits vorgehaltenen Belege. Mit diesem Vorgehen erhalte der Beschwerdeführer laufend und in zunehmendem Umfang Akteneinsicht, was der herrschenden Lehre und Praxis entspreche. 2.4 Der Beschwerdeführer hingegen bemängelt in seiner Replik vom 1. Februar 2019, bei der «ersten Einvernahme» nach Art. 101 Abs. 1 StPO gehe es nicht darum, die beschuldigte Person im Detail zu jedem Sachverhaltselement zu befragen.