Solange der Beschwerdeführer aber noch nicht zu den Ermittlungsergebnissen aus den bereits erfolgten bzw. noch ausstehenden Befragungen von Mitbeteiligten, den Erkenntnissen aus der Telefon- und Standortüberwachungen, den Daten auf seinen Mobiltelefonen und weiteren polizeilichen Erkenntnissen einlässlich befragt worden sei, seien die «wichtigsten Beweise» noch nicht erhoben worden, so dass eine vollständige Akteneinsicht verweigert werden dürfe. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips verweigere die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht jedoch nicht vollständig, sondern gewähre dem Beschwerdeführer schrittweise Einsicht in die bereits vorgehaltenen Belege.