Es müsse möglich sein, die beschuldigte Person zu neuen Vorhalten zu befragen, wenn sich diese im Laufe der Untersuchung ergäben, ohne dass die beschuldigte Person bereits Kenntnis der entsprechenden Vorhalte habe. Solange der Beschwerdeführer aber noch nicht zu den Ermittlungsergebnissen aus den bereits erfolgten bzw. noch ausstehenden Befragungen von Mitbeteiligten, den Erkenntnissen aus der Telefon- und Standortüberwachungen, den Daten auf seinen Mobiltelefonen und weiteren polizeilichen Erkenntnissen einlässlich befragt worden sei, seien die «wichtigsten Beweise» noch nicht erhoben worden, so dass eine vollständige Akteneinsicht verweigert werden dürfe.