Dabei verweist die Staatsanwaltschaft auf die noch ausstehende Auswertung der Daten aus den Telefon- und GPS-Überwachungen sowie die Befragung aller Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligter. Es müsse möglich sein, die beschuldigte Person zu neuen Vorhalten zu befragen, wenn sich diese im Laufe der Untersuchung ergäben, ohne dass die beschuldigte Person bereits Kenntnis der entsprechenden Vorhalte habe.