Aufgrund dieses umfangreichen Gesamtsachverhalts dürfe sich die erste Einvernahme vorliegend über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, insbesondere, weil der Beschwerdeführer seine Aussage konstant verweigere. Zudem fehle es vorliegend auch am zweiten Erfordernis, da die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden seien. Dabei verweist die Staatsanwaltschaft auf die noch ausstehende Auswertung der Daten aus den Telefon- und GPS-Überwachungen sowie die Befragung aller Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligter.