Der Beschwerdeführer habe erst teilweise zu den zahlreichen Vorhalten befragt werden können. Angesichts der sichergestellten Betäubungsmittel in den beiden Wohnungen des Beschwerdeführers, der bisherigen Aussagen der Mitbeteiligten sowie aufgrund Daten aus der Telefon- und Standortüberwachung bestünden eindeutige Anhaltspunkte auf zahlreiche weitere Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligte. Das genaue Ausmass der Delinquenz sei indes noch ungeklärt. Aufgrund dieses umfangreichen Gesamtsachverhalts dürfe sich die erste Einvernahme vorliegend über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, insbesondere, weil der Beschwerdeführer seine Aussage konstant verweigere.