101 Abs. 1 StPO. Als erste Einvernahme gelte jene Befragung der beschuldigten Person, bei welcher diese zu allen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals einlässlich einvernommen werde. Diese erste Einvernahme könne sich über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn es sich um eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung handle. Dies sei vorliegend der Fall: Hier gehe es um schweren Betäubungsmittelhandel im Mehrkilobereich, mehrmonatige Delinquenz in verschiedenen Kantonen ([…], […], […], […]), rund 20 Beteiligte, mindestens 13 Abnehmer und viele Teilsachverhalte. Der Beschwerdeführer habe erst teilweise zu den zahlreichen Vorhalten befragt werden können.