Inwiefern das Interesse an der unbeeinflussten Wahrheitsfindung der vollständigen Akteneinsicht entgegenstehen soll, sei nicht einzusehen. Dass dem Beschwerdeführer nur diejenigen Aktenstücke zugänglich gemacht würden, mit denen er bereits konfrontiert worden sei, sei eine unzulässige Stückelung. Eine umfassende Akteneinsicht sei jedoch für die wirkungsvolle Wahrnehmung der Verteidigungsrechte unabdingbar. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 argumentiert die Staatsanwaltschaft, entgegen der Ansicht der Verteidigung fehle es vorliegend am ersten Erfordernis der «ersten Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO.