101 Abs. 1 StPO habe bereits stattgefunden, weil der Beschwerdeführer bereits ausgiebig mit sämtlichen Vorhalten konfrontiert worden sei. Die zweite Voraussetzung, die Erhebung der «wichtigsten Beweismittel», sei ebenfalls erfüllt, da die Strafuntersuchung seit Monaten laufe und Telefongespräche sowie Fahrzeuge des Beschwerdeführers mit GPS-Sendern überwacht worden seien. Auch der Hauptbelastungszeuge B.___ sei bereits mehrfach befragt worden. Inwiefern das Interesse an der unbeeinflussten Wahrheitsfindung der vollständigen Akteneinsicht entgegenstehen soll, sei nicht einzusehen.