Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung der Akteneinsicht in ihrer Verfügung vom 26. November 2018 damit, dass die Voraussetzungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO vorliegend nicht erfüllt seien. Es habe noch keine einlässliche und umfassende Ersteinvernahme stattgefunden und es seien noch nicht alle wichtigen Beweise erhoben worden. 2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits rügt in seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2018, die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO habe bereits stattgefunden, weil der Beschwerdeführer bereits ausgiebig mit sämtlichen Vorhalten konfrontiert worden sei.