Ein taugliches Beschwerdeobjekt liegt damit vor. Als beschuldigte Person im Strafverfahren […] und Adressat der besagten Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da sich die Beschwerde überdies als frist- und formgerecht erweist, ist darauf einzutreten. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung der Akteneinsicht in ihrer Verfügung vom 26. November 2018 damit, dass die Voraussetzungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO vorliegend nicht erfüllt seien.