396 Abs. 1 StPO). Beim angefochtenen Schreiben vom 26. November 2018, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht abgewiesen wurde, handelt es sich – wenngleich es nicht formell als Verfügung bezeichnet wurde und keine Rechtsmittelbelehrung enthält – materiell um eine Verfügung, wird doch damit hoheitlich eine auf die Strafprozessordnung gestützte und für den Adressaten verbindliche individuell-konkrete Anordnung getroffen. Ein taugliches Beschwerdeobjekt liegt damit vor.