Mit Replik vom 1. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Diese wurde der Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. 4. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 21. und 26. Februar 2019 dem Obergericht acht weitere Einvernahmeprotokolle und Aktenstücke ein, unter dem Hinweis, diese könnten der Verteidigung offengelegt werden. Das Obergericht seinerseits schickte der Verteidigung am 28. Februar 2019 Kopien der Eingaben der Staatsanwaltschaft zu, ohne dass entsprechende Akteneinsicht beantragt worden wäre.