Ihrem erneuten Gesuch vom 29. November 2018 kam die Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2018 teilweise nach und stellte der Verteidigerin sechs Einvernahmeprotokolle und diverse weitere Unterlagen zu. 3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2018 Beschwerde beim Obergericht Solothurn mit dem Antrag erheben, das Schreiben respektive die Verfügung vom 26. November 2018 sei aufzuheben und es sei ihm umfassende Akteneinsicht zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest.