{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-176_2019-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141144&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d3c486a6ebd39a0490cd8eb4a37df43d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung / Schreiben vom 26. November 2018"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:45", "Checksum": "67de9aed0aa67bd416b1bb894c792643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.176\nRegeste:\nVerfügung / Schreiben vom 26. November 2018\n\n\n9. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 800.00 festzusetzen. Die amtliche Verteidigung ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, […], ist ihm als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Ihr Aufwand ist in Anbetracht der umfangreichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Komplexität des Verfahrens angemessen. Gerechnet mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT) ist ihre Entschädigung auf CHF 1’740.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 640.80.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.\n3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, […], wird ihm als amtliche Verteidigerin beigeordnet.\n4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, […], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1’740.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 640.80.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Riechsteiner"}