{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-176_2019-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141144&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d3c486a6ebd39a0490cd8eb4a37df43d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung / Schreiben vom 26. 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Des Weiteren bestehe die Kollusiongefahr aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers länger und die Ermittlungen seien zeitaufwändiger.\nIn den Akten befinden sich zudem Hinweise auf einen konkreten Kollusionsversuch durch den Beschwerdeführer: Am 27. Dezember 2018 teilte C.___ der Polizei mit, der Beschwerdeführer habe ihm über einen Mitinsassen im Rahmen eines Gefangenentransports eine Nachricht zukommen lassen. Konkret soll der Beschwerdeführer im Nachgang zur Einvernahme von B.___ in […] C.___ gewarnt haben, «derjenige aus […]» habe geredet (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2019, Frage 21 und 23 auf Seite 4). Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das durch eine umfassende Akteneinsicht erlangte Wissen dazu missbrauchen könnte, die Wahrheitsfindung mittels Verdunkelungshandlungen wie etwa das Einwirken auf Personen und Beweismittel zu beeinflussen. Folglich erscheint eine Einschränkung der Akteneinsicht gegenüber dem Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO gerechtfertigt.\n6.5 An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand der Verteidigung, der Beschwerdeführer verweigere ohnehin seine Aussage, weshalb eine Beeinflussung der Wahrheitsfindung ausgeschlossen sei, nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann die fehlende Geständigkeit bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr durchaus eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, keine solche zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4). Gestützt auf die Erläuterungen der Staatsanwaltschaft und der Erwägungen des Haftgerichts ist von einem komplexen Fall und aufwändigen Untersuchungen auszugehen. Nebst Kokain ist mutmasslich von einer grossen Menge von Heroin auszugehen. Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung. Zudem ist die Kollusionsgefahr bei Strafverfahren gegen den organisierten Drogenhandel in der Regel besonders ausgeprägt (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.5 m.w.H.). Welche Rolle der Beschwerdeführer innehatte, wie er vorging und um welche Drogenmengen es ging, ist noch Gegenstand der laufenden Untersuchung. Er hat ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Dass der Beschwerdeführer bislang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, ändert hieran nichts.\n7. Wenn die Staatsanwaltschaft der Verteidigung laufend und in zunehmendem Umfang Akteneinsicht gewährt und bereits diverse Aktenstücke zur Verfügung gestellt hat, erscheint dieses Vorgehen letztlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit korrekt. Nicht zu folgen ist der Rüge der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe die in Aussicht gestellte partielle Akteneinsicht gar nie gewährt. Jene Dokumente, welche Tatvorhalte betreffen, mit welchen der Beschwerdeführer bereits konfrontiert wurde, wurden der Verteidigung effektiv zugänglich gemacht. Ihr wurden zudem laufend Akten ausgehändigt (vgl. Brief der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2018 betreffend Zustellung von sechs Einvernahmeprotokollen und diversen weiteren Unterlagen). Ausserdem waren diverse Aktenstücke bereits Teil der Haftakten (vgl. die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2019 und die Befragungen von C.___ vom 10. und 23. Januar 2019 sowie die Einvernahmen von H.___ vom 12. und 20. Februar 2019), so dass sie der Verteidigung vollständig offenstanden. Verschiedene Einvernahmen waren zudem parteiöffentlich und der Beschwerdeführer samt Verteidigung waren anwesend (vgl. die Einvernahme von B.___ am 11. Dezember 2018 und die Einvernahme von K.___ am 20. Dezember 2018). Letztlich gab die Staatsanwaltschaft auch diverse Aktenstücke im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Verteidigung zur Einsicht frei (vgl. Brief der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2019 und Brief des Obergerichts an die Verteidigung vom 28. Februar 2019), ohne dass die Verteidigung diese Möglichkeit in Anspruch genommen hätte. Folglich gewährte die Staatsanwaltschaft bereits laufend Einsicht in diverse Dokumente. Die Rüge der Verteidigung ist unbehelflich.\n8. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer keine umfassende Akteneinsicht gewährt hat. Dem Gesagten zufolge sind die in Art. 101 Abs. 1 und Art. 108 StPO statuierten Voraussetzungen für die beantragte Akteneinsicht nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Mit Fortschreiten der Untersuchungsdauer wird die Staatsanwaltschaft jedoch zu überprüfen haben, ob sich die Verweigerung der Akteneinsicht nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch aufrechterhalten lässt."}