{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-176_2019-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141144&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d3c486a6ebd39a0490cd8eb4a37df43d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung / Schreiben vom 26. November 2018"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:45", "Checksum": "67de9aed0aa67bd416b1bb894c792643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.176\nRegeste:\nVerfügung / Schreiben vom 26. November 2018\n\n\n5.3 Wenn die Verteidigung einwendet, die wichtigsten Beweise seien längst erhoben worden, weil die Daten der Telefon- und Standortüberwachungen bereits ausgewertet worden seien, zielt sie ins Leere. Die Verteidigung übersieht dabei, dass vorliegend den Aussagen anderer Auskunftspersonen entscheidendere Bedeutung zukommt als den Überwachungsdaten. Die Relevanz solcher Aussagen zeigt sich insbesondere in Bezug auf B.___, C.___ und H.___. Sie haben konkrete und detaillierte Angaben gemacht und den Beschwerdeführer eindeutig und glaubhaft belastet. Daten aus der Telefon- und Standortüberwachung haben diese Aussagen lediglich mit objektiven Beweisen untermauert und gestützt. Dies zeigt sich beispielsweise anhand der Aussagen von C.___ in Bezug auf die mutmasslichen Drogenlieferungen durch den Beschwerdeführer an I.___. C.___s Aussagen werden mit SMS-Nachrichten untermauert, in welchen er I.___ am 28. Mai 2018 schrieb, er werde A.___ als Kokain-Lieferanten schicken. Folglich kommen den Überwachungsdaten zwar eine wichtige Rolle zu. Sie sind entgegen der Ansicht der Verteidigung aber nicht die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO, sondern haben eine ergänzende Rolle inne. Auch dieses Argument erweist sich damit als unbegründet.\n5.4 Im Lichte dieser Erwägungen zu den «wichtigsten Beweisen» gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfüllt sind.\n6. Des Weiteren ist vorliegend davon auszugehen, dass mit der Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht eine konkrete Kollusionsgefahr einhergehen würde. Strafbehörden können gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör und damit das Recht auf Akteneinsicht einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a). Als Missbrauch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO gelten in erster Linie Kollusionshandlungen (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 18). Besteht Kollusionsgefahr, darf die Akteneinsicht verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011 E. 2.3).\n6.1 Dem Beschwerdeführer wird umfangreicher Betäubungsmittelhandel vorgeworfen. Es geht um schwere Straftaten, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen muss. Entsprechend gross ist der Anreiz für Kollusionshandlungen. Die Strafuntersuchung dauert zwar schon länger an. Eindeutig geklärt werden konnte jedoch der genaue Umfang der Delinquenz noch nicht. Dies liegt unter anderem daran, dass der Beschwerdeführer konstant von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Sowohl zur genauen Vorgehensweise, der Art beziehungsweise Menge der Betäubungsmittel und der involvierten Personen bestehen noch einige Unklarheiten. Unter diesen Umständen sind Verdunkelungshandlungen zu befürchten, insbesondere, weil bei Delikten mit mehreren Beteiligten generell eine hohe Gefahr des Kolludierens besteht.\n6.2 Vorliegend besteht beispielsweise Kollusionsgefahr in Bezug auf B.___. Sein Verhalten weist konkrete Anzeichen dafür auf, dass seine Angaben unvollständig sein könnten und er weit mehr als die angegebenen Mengen Heroin und Kokain vom Beschwerdeführer bezogen haben könnte. Auch im Hinblick auf C.___, dem mutmasslichen Komplizen und Mittäter des Beschwerdeführers, besteht Kollusionsgefahr. Gemäss C.___s Aussagen war der Beschwerdeführer zunächst als dessen Kurier tätig und belieferte beispielsweise D.___ aus […] […] und I.___ aus […] mit Kokain. Nach dessen Verhaftung übernahm der Beschwerdeführer offenbar C.___s Geschäfte und führte diese auf eigene Rechnung weiter. Dabei machte C.___ entscheidende Aussagen zu den Betäubungsmittelgeschäften des Beschwerdeführers und nannte Abnehmer, Lieferanten und Geschäftspartner. Seine Aussagen sind von besonderer Wichtigkeit und jedwelcher Kollusionsgefahr ist klar entgegenzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf H.___, den Schwager des Beschwerdeführers, welcher mutmasslich einen wichtigen Beitrag bei den Drogenlieferungen an B.___ leistete. Verwandtschaftliche Beziehungen können die Gefahr begründen, dass die einzuvernehmende Person aus Rücksicht auf die nahestehende Person wahrheitswidrig oder unvollständig aussagt. An der Verhinderung derartiger Beeinflussungen besteht ein gewichtiges Interesse, weil damit zu rechnen ist, dass das urteilende Gericht den Beschwerdeführer und allenfalls weitere wichtige Zeugen und Auskunftspersonen nochmals eingehend zur Sache befragen wird (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO).\n6.3 Zudem ist notorisch, dass bei komplexen Drogendelikten aufgrund des typischen arbeitsteiligen Zusammenwirkens von Lieferanten, Transporteuren, Verkäufern und Abnehmern generell eine ausserordentlich hohe Kollusionsgefahr besteht. Diese Überlegung muss auch in Bezug auf die Frage der Akteneinsicht und deren Einschränkung massgeblich sein. Es ist mithin bei einer Abwägung der Interessen zu beachten, dass das strafprozessuale Ziel der Wahrheitsfindung bei solchen Drogendelikten regelmässig durch besondere Verdunkelungsgefahren gefährdet ist. Dies hat vorliegend erst recht zu gelten, wo es um einen mutmasslich umfangreichen Handel in verschiedenen Regionen der Schweiz geht. Um derartige Drogengeschäfte abwickeln zu können, braucht es in der Regel eine Vielzahl involvierter Personen, entsprechende Infrastruktur, um die grossen Drogen- und Geldmengen zu lagern und zu transferieren sowie einschlägige Absprachen und gegenseitige Loyalität. Teil der gegenseitigen Loyalitätsverpflichtung ist zudem üblicherweise, dass man andere Personen selbst nach dem Zugriff durch die Strafbehörden nicht einfach verrät. Auch unter diesem Aspekt ist in der vorliegenden Konstellation eine hohe Kollusionsgefahr mit dem Risiko missbräuchlicher Beeinflussung gegeben, welche auch noch nach mehreren Einvernahmen besteht."}