{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-176_2019-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141144&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d3c486a6ebd39a0490cd8eb4a37df43d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung / Schreiben vom 26. November 2018"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:45", "Checksum": "67de9aed0aa67bd416b1bb894c792643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.176\nRegeste:\nVerfügung / Schreiben vom 26. November 2018\n\n\n5.1 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, muss es möglich sein, die beschuldigte Person zu neuen Sachverhaltselementen zu befragen, wenn Beweisabnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Hinweise an den Tag fördern, ohne dass sie bereits vorab Kenntnis vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile erhalten hat. Nur so ist eine unverfälschte Befragung gewährleistet. Vorliegend zeigt sich die Bedeutung dieses Vorgehens beispielsweise anhand der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2019. Anlässlich dieser Befragung wurden ihm erstmals die Aussagen von C.___ in Bezug auf die Drogentransaktionen mit D.___ in [...] vorgehalten. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Mobiltelefone und Fahrzeuge überwacht worden seien und dass C.___ Aussagen durch diese technischen Beweismittel gestützt würden. Hätte der Beschwerdeführer bereits entsprechende Informationen gehabt, wäre das Verfahrensziel gefährdet worden, weil er nicht unvoreingenommen hätte befragt werden können. Auch die Einvernahme vom 19. Februar 2019 belegt die prozesstaktische Wichtigkeit dieses Vorgehens: In dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer erstmals die Transaktionen mit den drei Abnehmern F.___, E.___ und G.___ sowie die belastenden Aussagen von H.___ vorgehalten. Für die Ermittlungstätigkeit war es entscheidend, den Beschwerdeführer zu diesen neuen Vorwürfen und den neu auftauchenden Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen zu befragen, ohne dass er vorab davon Kenntnis hatte. Nur wenn die betroffene Person unvoreingenommen befragt werden kann, erhält eine Aussage eine besondere Glaubhaftigkeit. Derartige Befragungen können für die Beweisführung von entscheidender Bedeutung sein. Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die eine oder andere Einvernahme vor Gewährung der umfassenden Akteneinsicht unabdingbar war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor der Durchführung der jeweiligen Einvernahme die einschlägigen Aktenstücke vorenthalten hat. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft war zulässig. Überdies hat sie der Verteidigung mittlerweile auch das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2019 zugestellt.\n5.2 Sodann macht die Staatsanwaltschaft geltend, die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO seien noch nicht erhoben worden, da die Befragung weiterer Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligter samt Konfrontation mit dem Beschwerdeführer und die Abgleichung mit den Überwachungsdaten erst noch anstünden. Derartige Befragungen und Auswertungen gehören nach dem zuvor Dargelegten zu den wichtigsten Beweiserhebungen im vorliegenden Verfahren. Die Staatsanwaltschaft erklärt überzeugend, dass den Aussagen von Lieferanten und Abnehmern in komplexen Betäubungsmittelverfahren entscheidende beweisrechtliche Stellung zukommt, da sie zusammen mit anderen objektiven Beweisen wie GPS-Überwachungsdaten von Fahrzeugen ein stimmiges Bild eines Sachverhalts ergeben können. Besonders plausibel ist der Hinweis, alternative Kommunikationsmittel wie Skype, WhatsApp und Facebook-Messenger würden vermehrt genutzt, weshalb nebst klassischen Telefonüberwachungen oftmals diverse weitere Untersuchungshandlungen notwendig seien. Die Staatsanwaltschaft erklärt überzeugend, welchen Beweismitteln eine entscheidende Rolle im Verfahren zukommen soll und umschreibt diese auch einlässlich. Diese Erläuterungen decken sich mit den Akten. Nicht zuletzt aufgrund der konstanten Aussageverweigerung des Beschwerdeführers ist es vorliegend klar, dass den durchzuführenden Befragungen von Auskunftspersonen tatsächlich eine entscheidende Bedeutung zuzuschreiben ist. Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers muss die Staatsanwaltschaft alle Lieferanten, Gehilfen und Abnehmer einzeln ermitteln, einlässlich befragen und allenfalls mit dem Beschwerdeführer konfrontieren. Folglich hat die Staatsanwaltschaft rechtsgenüglich substantiiert, bei welchen Untersuchungshandlungen es sich um die wichtigsten Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO handelt und weshalb diese noch nicht erhoben worden sind. Angesichts der mutmasslich mehrmonatigen Delinquenz des Beschwerdeführers, der diversen Transaktionen, der vielen involvierten Personen und der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft darauf hinweist, dass die Erhebung der wichtigsten Beweise einige Zeit in Anspruch nimmt und noch nicht abgeschlossen worden ist. Daher ist auch die zweite Voraussetzung für die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht noch nicht erfüllt."}