{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-176_2019-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141144&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d3c486a6ebd39a0490cd8eb4a37df43d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung / Schreiben vom 26. 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Januar 2019 noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten befragt worden. Der Einwand der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei längst mit sämtlichen konkreten Vorhalten konfrontiert worden, ist deshalb nicht richtig. Zwar wusste der Beschwerdeführer seit seiner Hafteinvernahme am 20. November 2018, dass ihm der mehrmonatige Handel mit grossen Mengen von Heroin und Kokain vorgeworfen wird. Welche Taten ihm aber konkret vorgeworfen werden, wusste der Beschwerdeführer auch in diesem Zeitpunkt noch nicht. Zu einzelnen Sachverhaltskomplexen, wie beispielsweise die Vorhalte betreffend B.___ im Kanton [...] oder betreffend C.___ und D.___ in [...], wurde er erst später befragt. Die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO hatte folglich auch in diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.\nWiederum wurden der Verteidigung die Einvernahmeprotokolle von C.___ ab Ende Februar 2019 zugänglich gemacht. Sobald der Beschwerdeführer in Bezug auf die neuen Vorhalte einvernommen worden war, wurden diese der Verteidigung zugänglich gemacht. Dieses Vorgehen ist zulässig und die Verteidigungsrechten waren angesichts der konkreten Informationen nicht eingeschränkt.\n4.3 Daher kann der Argumentation der Verteidigung in ihrer Replik vom 1. Februar 2019, der Beschwerdeführer sei längst mit sämtlichen konkreten Vorwürfen konfrontiert worden und er wisse bereits umfassend, was ihm im Detail vorgeworfen werde, nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung war auch am 1. Februar 2019 die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abschliessend erfolgt, weil der Beschwerdeführer auch im Februar 2019 mit neuen, konkreten Vorhalten konfrontiert wurde. Dies geschah beispielsweise im Rahmen der Einvernahme vom 19. Februar 2019, anlässlich welcher ihm erstmals vorgeworfen wurde, er habe Heroin und Kokain an E.___, F.___ und G.___ in [...], [...], [...] und [...] verkauft. Diese Vorhalte hatten sich erst aus den Aussagen von C.___ anlässlich dessen Einvernahme vom 23. Januar 2019 ergeben. Folglich wurde der Beschwerdeführer zu drei neuen Abnehmern befragt, zu welchen er bis anhin noch nicht einvernommen worden war. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei bereits im Januar 2019 zu all seinen Abnehmern befragt worden, ist deshalb unzutreffend.\n4.4 Zusammenfassend ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO weder im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch im Laufe des weiteren Verfahrensgangs im Januar und Februar 2019 abgeschlossen war. Der Beschwerdeführer hatte noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden, konkreten Tatvorwürfen und Belastungen durch andere involvierte Personen befragt werden können. Vielmehr war er erst im Laufe der Untersuchung mit konkreten Vorhalten konfrontiert worden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wusste der Beschwerdeführer deshalb auch nicht genau, was ihm alles zur Last gelegt wird. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde hinsichtlich des ersten Erfordernisses der «erste Einvernahme» gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO als unbegründet erweist. Die erste Voraussetzung für die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht war daher nicht gegeben.\n5. Zweite Voraussetzung für die Gewährung der Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ist, dass die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO erhoben worden sind. Darunter fallen beispielsweise die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen, die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte oder rechtsmedizinischer Gutachten über entscheidwesentliche Tatfragen oder die Durchführung einer Fotokonfrontation. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 15; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 101 N 4)."}