{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-176_2019-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141144&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d3c486a6ebd39a0490cd8eb4a37df43d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung / Schreiben vom 26. 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Die Staatsanwaltschaft habe selber eingeräumt, die Daten aus der Telefon- und Standortüberwachung seien bereits ausgewertet worden. Die Staatsanwaltschaft habe längst umfangreiche Ermittlungen getätigt, weshalb die übrigen wichtigsten Beweismittel abgenommen worden seien. Dass noch weitere Untersuchungshandlungen anstünden und die entsprechenden Ergebnisse dem Beschwerdeführer erst noch vorgehalten werden müssten, sei unbestritten, ändere aber nichts daran, dass die wesentlichsten Beweise bereits erhoben worden seien. Angesichts der konstanten Aussageverweigerung seitens des Beschwerdeführers verbleibe das Argument der Staatsanwaltschaft, die Aussagen des Beschwerdeführers könnten bei vollständiger Akteneinsicht anders ausfallen, lediglich theoretischer Natur und seien letztlich irrelevant.\n3. Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) sowie die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c). Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör, was nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO das Recht auf Akteneinsicht umfasst. Das Akteneinsichtsrecht im Strafprozess wird in Art. 101 Abs. 1 StPO weiter konkretisiert. Danach ist den Parteien spätestens nach der «ersten Einvernahme» der beschuldigten Person und der Erhebung der «übrigen wichtigsten Beweise» durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu gewähren, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt.\n4. Als «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO gilt jene Einvernahme, anlässlich welcher die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt wird. Dabei kann sich diese «erste Einvernahme» nach Art. 101 Abs. 1 StPO über mehrere Einvernahmetermine erstrecken (Schmutz, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung I, 2. Auflage 2014, Art. 101 N 14). Irrelevant ist dabei, ob die erste Einvernahme der beschuldigten Person aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergiebig verlief oder ob er seine Aussage verweigerte (BGE 137 IV 172 E. 2.4; Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 14). Das Aussageverhalten kann jedoch Auswirkungen auf die zweite Voraussetzung des Einsichtsrechts haben: Die Verweigerung der Aussage kann weitere Beweiserhebungen notwendig machen und dadurch den Zeitraum für die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise ausdehnen, währenddem ein Geständnis diesen Zeitraum verkürzen kann.\n4.1 Vorliegend hatten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 10. Dezember 2018 erst drei Einvernahmen des Beschwerdeführers stattgefunden: Erstens fand am 20. November 2018 die Hafteinvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft statt. Es handelt sich um eine kurze Einvernahme; das Protokoll umfasst knapp vier Seiten. Zweitens fand am 27. November 2018 die erste delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde ihm in allgemeiner Weise vorgehalten, von Mai bis November 2018 an mehreren Orten in der Schweiz mit qualifizierten Mengen Kokain und Heroin gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer erlangte damit Kenntnis hinsichtlich des allgemeinen Tatvorwurfes. Details zu konkreten Handlungen kannte er noch nicht. Detaillierte Vorhalte wurden ihm erst am 4. Dezember 2018 gemacht, als ihm zum ersten Mal die belastenden Aussagen von B.___, einem Drogenhändler aus dem Kanton [...], bekannt gegeben wurden. Erst ab dem 4. Dezember 2018 wusste der Beschwerdeführer vom Vorhalt, wonach er von März bis September 2018 an mehreren Orten in der Schweiz Heroin und Kokain an B.___ verkauft haben soll. Kenntnisse über weitere konkrete Vorhalte hatte der Beschwerdeführer noch nicht, diese erfolgten erst in einem späteren Verfahrensstadium. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 10. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer folglich noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten einlässlich befragt worden. Das Erfordernis der «ersten Einvernahme» nach Art. 101 Abs. 1 StPO war deshalb in bei der Beschwerdeerhebung noch nicht erfüllt.\nZudem hatte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung die Einvernahmeprotokolle vom 27. November 2018 und 4. Dezember 2018 bereits am 5. Dezember 2018 zugestellt. In diesem Zeitpunkt verfügte die Verteidigung ausserdem über drei zusätzliche Einvernahmeprotokolle von B.___. Folglich besass die Verteidigung weitgehende Informationen in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «B.___/[...]». Eine sinnvolle anwaltliche Verbeiständung war damit möglich. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet."}