{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-176_2019-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141144&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d3c486a6ebd39a0490cd8eb4a37df43d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung / Schreiben vom 26. 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November 2018, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht abgewiesen wurde, handelt es sich – wenngleich es nicht formell als Verfügung bezeichnet wurde und keine Rechtsmittelbelehrung enthält – materiell um eine Verfügung, wird doch damit hoheitlich eine auf die Strafprozessordnung gestützte und für den Adressaten verbindliche individuell-konkrete Anordnung getroffen. Ein taugliches Beschwerdeobjekt liegt damit vor. Als beschuldigte Person im Strafverfahren […] und Adressat der besagten Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da sich die Beschwerde überdies als frist- und formgerecht erweist, ist darauf einzutreten.\n2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung der Akteneinsicht in ihrer Verfügung vom 26. November 2018 damit, dass die Voraussetzungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO vorliegend nicht erfüllt seien. Es habe noch keine einlässliche und umfassende Ersteinvernahme stattgefunden und es seien noch nicht alle wichtigen Beweise erhoben worden.\n2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits rügt in seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2018, die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO habe bereits stattgefunden, weil der Beschwerdeführer bereits ausgiebig mit sämtlichen Vorhalten konfrontiert worden sei. Die zweite Voraussetzung, die Erhebung der «wichtigsten Beweismittel», sei ebenfalls erfüllt, da die Strafuntersuchung seit Monaten laufe und Telefongespräche sowie Fahrzeuge des Beschwerdeführers mit GPS-Sendern überwacht worden seien. Auch der Hauptbelastungszeuge B.___ sei bereits mehrfach befragt worden. Inwiefern das Interesse an der unbeeinflussten Wahrheitsfindung der vollständigen Akteneinsicht entgegenstehen soll, sei nicht einzusehen. Dass dem Beschwerdeführer nur diejenigen Aktenstücke zugänglich gemacht würden, mit denen er bereits konfrontiert worden sei, sei eine unzulässige Stückelung. Eine umfassende Akteneinsicht sei jedoch für die wirkungsvolle Wahrnehmung der Verteidigungsrechte unabdingbar.\n2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 argumentiert die Staatsanwaltschaft, entgegen der Ansicht der Verteidigung fehle es vorliegend am ersten Erfordernis der «ersten Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO. Als erste Einvernahme gelte jene Befragung der beschuldigten Person, bei welcher diese zu allen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals einlässlich einvernommen werde. Diese erste Einvernahme könne sich über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn es sich um eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung handle. Dies sei vorliegend der Fall: Hier gehe es um schweren Betäubungsmittelhandel im Mehrkilobereich, mehrmonatige Delinquenz in verschiedenen Kantonen ([…], […], […], […]), rund 20 Beteiligte, mindestens 13 Abnehmer und viele Teilsachverhalte. Der Beschwerdeführer habe erst teilweise zu den zahlreichen Vorhalten befragt werden können. Angesichts der sichergestellten Betäubungsmittel in den beiden Wohnungen des Beschwerdeführers, der bisherigen Aussagen der Mitbeteiligten sowie aufgrund Daten aus der Telefon- und Standortüberwachung bestünden eindeutige Anhaltspunkte auf zahlreiche weitere Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligte. Das genaue Ausmass der Delinquenz sei indes noch ungeklärt. Aufgrund dieses umfangreichen Gesamtsachverhalts dürfe sich die erste Einvernahme vorliegend über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, insbesondere, weil der Beschwerdeführer seine Aussage konstant verweigere.\nZudem fehle es vorliegend auch am zweiten Erfordernis, da die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden seien. Dabei verweist die Staatsanwaltschaft auf die noch ausstehende Auswertung der Daten aus den Telefon- und GPS-Überwachungen sowie die Befragung aller Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligter. Es müsse möglich sein, die beschuldigte Person zu neuen Vorhalten zu befragen, wenn sich diese im Laufe der Untersuchung ergäben, ohne dass die beschuldigte Person bereits Kenntnis der entsprechenden Vorhalte habe. Solange der Beschwerdeführer aber noch nicht zu den Ermittlungsergebnissen aus den bereits erfolgten bzw. noch ausstehenden Befragungen von Mitbeteiligten, den Erkenntnissen aus der Telefon- und Standortüberwachungen, den Daten auf seinen Mobiltelefonen und weiteren polizeilichen Erkenntnissen einlässlich befragt worden sei, seien die «wichtigsten Beweise» noch nicht erhoben worden, so dass eine vollständige Akteneinsicht verweigert werden dürfe. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips verweigere die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht jedoch nicht vollständig, sondern gewähre dem Beschwerdeführer schrittweise Einsicht in die bereits vorgehaltenen Belege. Mit diesem Vorgehen erhalte der Beschwerdeführer laufend und in zunehmendem Umfang Akteneinsicht, was der herrschenden Lehre und Praxis entspreche."}