Die Schlussfolgerung, dass sich das dem Gleitschirmfliegen per se immanente Restrisiko aufgrund einer unglücklichen Verkettung mehrerer ungünstiger Faktoren verwirklicht hat und sich kein strafrechtlich relevantes Verhalten von D.___ oder einer anderen Person erhärtet hat, hält damit dem Gesetz stand. Die Verfahrenseinstellung erfolgte deshalb zu Recht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.