Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, an dieser Schlussfolgerung ändere auch nichts, dass der Starthelfer H.___ nicht über die vorgeschriebene Ausbildung und Erfahrung verfügt habe, überzeugt, da der Absturz angesichts der äusserst kurzen Reaktionszeit (4 bis maximal 7 Sekunden), der hohen Fallgeschwindigkeit und der geringen Flughöhe wohl kaum hätte verhindert werden können. Die Schlussfolgerung, dass sich das dem Gleitschirmfliegen per se immanente Restrisiko aufgrund einer unglücklichen Verkettung mehrerer ungünstiger Faktoren verwirklicht hat und sich kein strafrechtlich relevantes Verhalten von D.___ oder einer anderen Person erhärtet hat, hält damit dem Gesetz stand.