Sie erwog zutreffend, dass mehrere ungünstige Faktoren (Ablösung kurz nach dem Start, niedrige Flughöhe, Schirmreaktion, Dynamik, Wegdrehen und Sinkgeschwindigkeit) auf äusserst unglückliche Art und Weise zusammengetroffen sein müssen, was zum Unfall geführt haben muss. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, an dieser Schlussfolgerung ändere auch nichts, dass der Starthelfer H.___ nicht über die vorgeschriebene Ausbildung und Erfahrung verfügt habe, überzeugt, da der Absturz angesichts der äusserst kurzen Reaktionszeit (4 bis maximal 7 Sekunden), der hohen Fallgeschwindigkeit und der geringen Flughöhe wohl kaum hätte verhindert werden können.