Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass eine ungewöhnlich starke thermische Ablösung stets in einem gewissen Masse unvorhersehbar bleibt. Aus diesem Nicht-Vorhersehen kann jedoch dem Fluglehrer D.___ oder dem Starthelfer H.___ kein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten vorgeworfen werden, mit welchem sie adäquat kausal für den Tod des Verunfallten verantwortlich gemacht werden könnten, insbesondere, weil thermische Turbulenzen ein Risiko darstellen, die jedem Flug immanent sind. Die Staatsanwaltschaft hat sorgfältig und überzeugend dargelegt, dass der Unfalltod von C.___ auf eine aussergewöhnliche Verkettung unglücklicher Faktoren zurückzuführen sei.