10. Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von L.___ als schlüssig und plausibel. Die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen vermögen keine gewichtigen Zweifel am Gutachten zu begründen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern könnten. Daher ist auch das Fazit des Gutachters, die wahrscheinlichste Unfallursache sei eine lokale thermische Turbulenz gewesen, nicht zu beanstanden. Dass eine thermisch bedingte Turbulenz unvermittelt und plötzlich auftreten kann, wie dies der Gutachter erklärt, erscheint plausibel. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass eine ungewöhnlich starke thermische Ablösung stets in einem gewissen Masse unvorhersehbar bleibt.