Es darf davon ausgegangen werden, dass das Gutachten in Kenntnis des Wahrnehmungsberichts erstellt worden ist. Es ist nicht primär die Aufgabe des Gutachters, sich einlässlich mit einem Wahrnehmungsbericht anderer Gleitschirmpiloten auseinanderzusetzen, sondern er hat ein fachlich korrektes Gutachten zu erstellen. Den Beschwerdeführerinnen wäre es ausserdem freigestanden, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen, was sie jedoch unterliessen. 10. Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von L.___ als schlüssig und plausibel.