Ohnehin handelt es sich beim Thema «Verantwortlichkeit» um Rechtsfragen, für deren Beantwortung der Sachverständige nicht zuständig ist. Dies ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft respektive der Gerichte. Der Einwand, das Gutachten setze sich mit dem Wahrnehmungsbericht zu wenig auseinander, geht ebenfalls fehl. Der Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ vom […] wurde dem Gutachter mit Schreiben vom […] übermittelt. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Gutachten in Kenntnis des Wahrnehmungsberichts erstellt worden ist.