Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen werden nicht geltend gemacht. 9.5 Sodann monieren die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht, das Gutachten schildere lediglich den Geschehensablauf, die Gründe für einen «Einklapper» und den Absturz, enthalte jedoch keinerlei Angaben zu einer allfälligen Verantwortlichkeit des Fluglehrers und Starthelfers. Zunächst war der Gutachter nicht zur Beantwortung solcher Fragen beauftragt worden, was aus der Gutachterfragen vom […] ersichtlich ist. Der Fragenkatalog blieb überdies von den Beschwerdeführerinnen unangefochten. Ohnehin handelt es sich beim Thema «Verantwortlichkeit» um Rechtsfragen, für deren Beantwortung der Sachverständige nicht zuständig ist.