Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen werden weder geltend gemacht, noch sind diese ersichtlich. Vorliegend ist nämlich unstrittig, dass D.___ zur Leitung von Schulungsflügen befugt war und über die notwendige Ausbildung verfügte. Verkehrs- oder Betriebsregeln wurden nicht missachtet. Dass er die körperlichen und geistigen Fähigkeiten seines Schülers sowie dessen technische Ausrüstung mangelhaft überprüft hätte oder ihn unsorgfältig instruiert hätte, ist ebenfalls ausgeschlossen. Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen werden nicht geltend gemacht.