Die Risikoeinschätzung kann vorliegend nicht beanstandet werden. Inwiefern die angeblich zu anspruchsvollen Flugbedingungen durch Beobachtung der Piloten in der Luft hätte festgestellt werden sollen, ist deshalb nicht einsehbar. Daher vermag der Hinweis von M.___ und N.___, die zu anspruchsvollen Startbedingungen seien klar erkennbar gewesen, weshalb man C.___ keine Starterlaubnis hätte erteilen dürfen, nicht zu überzeugen. Ihre Einschätzung vermag das Ergebnis des Gutachters nicht zu erschüttern, insbesondere, weil sich dieses mit den förmlichen Aussagen der Auskunftspersonen und mit dem Video deckt.