9.3 Wenn M.___ und N.___ in ihrem Wahrnehmungsbericht rügen, die Bedingungen seien für einen Fluganfänger oder ungeübten Piloten zu anspruchsvoll gewesen, weshalb dem Verunfallten keine Starterlaubnis hätte erteilt werden dürfen, handelt es sich um eine subjektive Einschätzung, welche ohne Kenntnis der Akten, des Videos und des Ausbildungsstandes des Verunfallten abgegeben wurde. Dem Gutachter hingegen lagen diese Informationen vor und er setzte sich eingehend mit diesen Gegebenheiten auseinander. In der Folge kam der Gutachter zum Schluss, eindeutige Anzeichen, welche einen Flugverzicht erfordert hätten, hätten im Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen.