Durch ein kurzes Studium der Wetterdaten oder durch Beobachtungen der Piloten in der Luft hätten sich die Verantwortlichen der Gefahr bewusst sein müssen und den Unfall verhindern können. Weil der Wahrnehmungsbericht dem offiziellen Gutachten widerspreche, fehle es an einer eindeutigen Beweislage, weshalb die Einstellung der Strafuntersuchung unzulässig sei. 9.1 Eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden.