Der Wahrnehmungsbericht schildere schwierige meteorologische Bedingungen am Startplatz [...] und anspruchsvolle Flugbedingungen im Unfallzeitpunkt, welche für einen Fluganfänger oder ungeübten Piloten ungeeignet gewesen seien. Aufgrund dieser schwierigen Bedingungen habe man sog. «aktiv» fliegen müssen, was für einen Flugschüler zu schwierig gewesen sei. Deshalb hätte dem Verunfallten keine Starterlaubnis erteilt werden dürfen. Durch ein kurzes Studium der Wetterdaten oder durch Beobachtungen der Piloten in der Luft hätten sich die Verantwortlichen der Gefahr bewusst sein müssen und den Unfall verhindern können.